Für die Geschäftsbeziehung zwischen SECTEO GmbH Brückenstraße 33, 06502 Thale, (nachfolgend bezeichnet als „SECTEO GmbH“, „Auftragnehmer“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend abgekürzt als "AGB") in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 - Geltungsbereich und Beschränkung auf Geschäftskunden
§ 1 - Geltungsbereich
- Die Anwendbarkeit der AGB wird mit dem Kunden beim ersten Vertragsschluss vereinbart. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Neben diesen AGB können zusätzlich individuelle Regelungen mit dem Kunden vereinbart werden, z.B. in Form von Individualabreden im Rahmen eines Bestellvorgangs oder Sonderaktionen. Die speziellen Regelungen haben, im Falle einer Diskrepanz zu diesen AGB, Vorrang.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten den Auftragnehmer nicht, auch wenn sie vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden oder die Bedingungen des Kunden bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
§ 2 – Beschränkung auf Geschäftskunden
- Das Verkaufsangebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden/ Unternehmer, nicht aber an Verbraucher. Verbrauchern ist die Bestellung kostenpflichtiger Leistungen untersagt.
- Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 Abs. 1 BGB).
- Mit Abschluss der Bestellung erklärt der Kunde, dass er Geschäftskunde und kein Verbraucher ist.
- Im Rahmen der Abwicklung der Bestellung, behält sich der Auftragnehmer vor, zu prüfen, ob der Kunde tatsächlich kein Verbraucher ist. Dabei werden die bei der Bestellung übermittelten Daten, z.B. Adressdaten, USt-Identifikationsnummer geprüft. Für den Fall, dass die Prüfung ergibt, dass der Kunde ein Verbraucher ist, wird der Vertrag rückwirkend unwirksam.
Teil 2 – Angebote, Vertragsschluss und Weiterverkauf
§ 1 – Angebote und Leistungsbeschreibung
- Die Darstellung der Produkte in Prospekten, der Homepage und vergleichbaren Werbemitteln des Auftragnehmers, stellt, kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.
- Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Verbrauchs-, Gewichts-Mengenangaben und andere Einzeldaten sowie Beschaffenheitsmerkmale sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder schriftlich bestätigt werden.
- Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Homepage und vergleichbaren Werbemittelen haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder einer Beschaffenheits-, Haltbarkeits-, oder anderen Garantie. Etwaige Vereinbarungen darüber bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Die gesetzlichen Prüfpflichten und Obliegenheiten hat jeder Kunde zu beachten. Insbesondere ist der Kunde nicht davon befreit, zu prüfen, ob die Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck geeignet ist.
- Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.
- Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden, die von ihm ausgewählten Produkte nicht oder nicht in der bestellten Menge verfügbar, so wird der Kunde darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, wird der Kunde entsprechend informiert. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
- Der Auftragnehmer gibt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung, keine Gewähr für den Bestand des kostenlosen Services insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Funktionen, insbesondere innerhalb unseres Onlineauftritts, wie z.B. Online-Facherrichtersuche oder der Online-Bestellmöglichkeit.
§ 2 – Vertragsschluss
- Der Vertragsschluss kann vor Ort oder im Rahmen von Fernkommunikationsmitteln erfolgen.
- Der Auftragnehmer schickt dem Kunden nach dem Eingang der Bestellung via Onlineshop eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird (Bestellbestätigung). Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Auftragnehmer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar.
- Der Vertrag kommt generell erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer die bestellte Ware an den Kunden liefert oder die Bestellung mit einer ausdrücklichen Annahmebestätigung oder Zusendung der Rechnung bestätigt hat.
- Der Geschäftsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware, wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 – Weiterverkauf
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine Weitergabe der von erhaltenen Waren, insbesondere an Endverbraucher, durch geschultes Fachpersonal erfolgt, die Produktvorgaben und gesetzliche Vorgaben eingehalten sowie entsprechende Produktkennzeichnungen und Begleitdokumentationen zur Verfügung gestellt, als auch erforderliche Produkthinweise erteilt werden.
- Verbote des Weiterverkaufs oder sonstige Einschränkungen der Weitergabe der Waren sind zu beachten.
Teil 3 – Lieferung und Versand
§ 1 – Lieferung, Warenverfügbarkeit und Verzug
- Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Vorlieferanten des Auftragnehmers.
- Angaben zur Lieferfrist erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat dieser auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb eines Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Während der Dauer dieser Behinderung ist der Kunde ebenfalls von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere der Zahlung. Ist die Verzögerung dem Kunden nicht zuzumuten, kann dieser nach einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist oder einvernehmlicher Rücksprache mit dem Auftragnehmer, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
- Die Einhaltung Lieferverpflichtung durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen beim Kunden geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, dass er fahrlässig eine Kardinalspflicht oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat. In diesem Falle ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftragnehmers, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
- Setzt der Kunde dem Auftragnehmer, nachdem der Kunde bei seinem Kunden bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhte.
- Die Haftungsbegrenzungen gemäß Teil 5 § 1 Ziff. 1 dieser AGB gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Allerdings ist im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, ist bei Abnahme ein Vertragsstrafenvorbehalt zu erklären.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft und dem Kunden zumutbar ist.
§ 2 – Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Kunden über.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Wareneingang, auf Transportverluste, -mängel oder etwaige Beschädigungen zu überprüfen und offensichtliche Verluste, Mängel oder Schäden sofort, schriftlich, anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.
Teil 4 – Vergütung, Abrechnung und Eigentumsvorbehalt
§ 1 – Preise und Versandkosten
- Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Bestelltag gültige Listenpreis ausweislich der Bestellbestätigung. Bestehende und alle vorherigen Preisangaben verlieren mit der jeweils aktuellen Version ihre Gültigkeit. Irrtümer und Änderungen stets vorbehalten.
- Vorbehaltlich anderweitiger Angaben, verstehen sich Preise netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- Im Falle einer Auslandslieferung liefert der Auftragnehmer frei Grenze.
§ 2 – Abrechnung
- Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand bereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
- Skonti und sonstige Preisnachlässe werden nur dann gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder vom Auftragnehmer gewährt worden sind. Rabatte gelten nur innerhalb des bestimmten Nachlassrahmens, insbesondere was deren Beschränkung auf bestimmte Waren, Berechtigte und den zeitlichen Rahmen gilt. Es besteht kein Anspruch auf einen wiederholten Nachlass, selbst wenn dieser regelmäßig gewährt wurde.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto, ohne Abzug, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist ein Skontoabzug vereinbart worden, wird dieser nur gewährt, wenn dem Auftragnehmer gegenüber keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen, schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Auftragnehmers aufgrund sachlich gerechtfertigter Umstände, wie z.B. vorhergehende Zahlungsausfälle oder bekannte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Kunden gefährdet, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und wegen aller Ansprüche Bürgschaften oder andere Sicherungsleistungen in ausreichender Höhe zu verlangen. Wird eine verlangte Sicherheit nicht geleistet, so werden die gesamten Forderungen sofort fällig. Außerdem hat der Auftragnehmer bezüglich sämtlicher noch nicht erfüllter Lieferverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Sicherheit geleistet ist.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart, den Auftrag nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir können auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung, ohne dass es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Kunden bedarf, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
- Der Auftragnehmer darf die Rechnung dem Kunden auf postalischen oder elektronischen Wege zur Verfügung stellen.
- Kosten, die durch Mahnungen oder Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.
- Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
§ 3 – Abtretung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden, seine vertraglichen Rechte, insbesondere Zahlungsansprüche ganz oder teilweise auf Dritte, einschließlich seriöser Finanzierungsanbieter zu übertragen und die hier notwendige vertragliche Informationen gegenüber dem Übertragungsempfänger und etwaigen Dritten, die ein rechtliches Interesse an dem Übertragungsempfänger oder an der Übertragung haben, sofern für die Übertragung erforderlich, offenzulegen.
- Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.
§ 4 – Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte (nachfolgend bezeichnet als "Vorbehaltsware") im Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde tritt dem Auftragnehmer auch die Forderung zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Güter sind vom Kunden unverzüglich aufzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehenden Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Sicherheiten des Kunden auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
Teil 5 – Gewährleistung und Haftung
§ 1 – Mängelgewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit ausschließlich aus der bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikation des Auftragnehmers.
- Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Weitere etwaige beim Kunden entstehende Kosten trägt dieser selbst.
- Reklamierte Ware ist nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer zurückzugeben. Die Rücksendung reklamierter Waren erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der RMA-Bedingungen des Auftragnehmers. Jegliche rückgesendete Ware, die ggf. mikrobiologisch oder anderweitig kontaminiert wurde, ist vor dem Rückversand entsprechend zu deklarieren und zu dekontaminieren.
- Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen Gründen innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz nach Maßgabe der dieser AGB verlangen.
- Ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder diese verzögert sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Schäden oder Mängel der Ware, die durch fehlerhafte Anwendung, natürliche Abnutzung und dergleichen entstanden sind.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko ausdrücklich erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Besteht eine Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohen unverhältnismäßig große Schäden, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, um eine etwaige Selbstvornahme mit diesem abzustimmen.
- Der Auftragnehmer leistet für die Mangelfreiheit eine Gewähr für den Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung.
- Hat der Kunde die mangelhafte Sache im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung und unbeschadet der übrigen Gewährleistungspflichten, im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Dementsprechend ist der Auftragnehmer auch nicht zum Ersatz von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache im Rahmen eines Rückgriffs durch den Kunden im Rahmen der Lieferkette (d.h. zwischen uns und seinen Kunden) verpflichtet.
§ 2 – Haftung
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der Kunde wird dem Auftragnehmer, sofern er diesen nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat dem Auftragnehmer insbesondere Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben.
Teil 6 – Datenschutz, Vertraulichkeit, Urheberrecht
§ 1 – Datenschutz
Zu Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verweist der Auftragnehmer den Kunden auf seine Datenschutzerklärung unter https://www.secteo.com/datenschutz.html
§ 2 – Vertraulichkeit
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die Ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
- Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen, etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn die Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrags betraut sind. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei, ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Vertragsparteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtanmeldungen anstrengen.
- Verlangt eine öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne, so ist die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle, sofern möglich und zumutbar, darüber zu informieren.
- Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt, über die Genehmigung, werden von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
§ 3 – Urheberrecht
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, behält sich der Auftragnehmer selbst bzw. zu Gunsten der jeweiligen Rechteinhaber, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen, außerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, Dritten nicht zugänglich gemacht oder ohne schriftliche Zustimmung verändert werden.
- Vor Weitergabe von schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Teil 7 – Schlussbestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Der Vertrag sowie die weiteren Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 2 – Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Thale, Gerichtsstand das Amtsgericht Quedlinburg. Mit ausländischen Kunden ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
§ 3 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der durch sie geregelten Verträge unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solch gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke schließt.
